Der Eigentumsvorbehalt im deutschen, belgischen und im Internationalen Recht (B2B)
Unkategorisiert /von Guido ImfeldDer Eigentumsvorbehalt ist eines der wichtigsten Sicherungsmittel im unternehmerischen Verkehr. Bei den meisten Transaktionen ist der Verkäufer vorleistungspflichtig und hat daher ein großes Interesse daran, den Anspruch auf Kaufpreiszahlung dadurch abzusichern, dass er für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet, das Recht hat, die Ware als Eigentümer auf sachenrechtlicher Grundlage (§ 985 BGB) im Rahmen der sogenannten Vindikation zurückzufordern.
Dieser Beitrag erläutert den Eigentumsvorbehalt im deutschen und belgischen Recht, wobei für die Fälle des internationalen Warenverkaufs der international-privatrechtliche Kontext beleuchtet werden soll.
Der Übergang des Eigentums und der Eigentumsvorbehalt im deutschen Recht
Ein Erwerbsvorgang im deutschen Recht ist zweigliedrig ausgestaltet: Durch Abschluss des Kaufvertrages auf der schuldrechtlichen Ebene erhält der Käufer einen Anspruch auf Lieferung der Sache und Übertragung des Eigentums an dieser (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), jedoch noch nicht unmittelbar das Eigentum. Das Eigentum wird sodann in einem Realakt, nämlich der Verschaffung der Sachherrschaft an der Sache verbunden mit der reziproken Einigung über den Übergang des Eigentums an der Sache, übertragen (§§ 929 ff. BGB). Dies ist Ausfluss des sogenannten Abstraktionsprinzips im deutschen Zivilrecht.
Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB geregelt:
§ 449 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Eine Konsequenz des Abstraktionsprinzips ist, dass das deutsche Sachenrecht mehrere Varianten des Eigentumsvorbehalts kennt. Es gibt zum Beispiel den verlängerten Eigentumsvorbehalt, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Käufer häufig Wiederverkäufer ist und daher die Möglichkeit haben muss, das Eigentum an der Sache an seinen Vertragspartner zu übertragen. Da er jedoch aufgrund des Eigentumsvorbehalts vor Zahlung des Kaufpreises nicht Eigentümer wird, vereinbaren die Parteien, dass der Vorbehaltsverkäufer den Käufer ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, er jedoch Inhaber der Forderung des Wiederverkäufers gegenüber seinem Käufer wird, die im Sicherungsfall geltend gemacht werden kann und in der Insolvenz zu einem Absonderungsrecht führt. Daneben gibt es andere Varianten, wie zum Beispiel die Verarbeitungsklausel, wonach bei Verarbeitung oder Vermischung der Sache mit Sachen im Eigentum Dritter dinglich wirkende Rechte zugunsten des Vorbehaltsverkäufers an der neuen Sache entstehen. Die Verortung dieser Rechte auf sachenrechtlicher Ebene ist von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil das Eigentum Drittwirkung hat und nicht nur zwischen den Vertragspartnern gilt.
Das deutsche Recht hat aufgrund des Abstraktionsprinzips sogar den Vorteil, dass der Eigentumsvorbehalt zwar in aller Regel Gegenstand einer Vereinbarung sein sollte, aber nicht unbedingt sein muss. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich bei Lieferung der Ware, zum Beispiel durch einen Vermerk auf Lieferschein oder beigefügter Rechnung, das Eigentum vorzubehalten. War dies zuvor nicht vereinbart, verletzt er zwar möglicherweise Pflichten aus dem Kaufvertrag, behält sich jedoch für den Fall der Nichtzahlung und insbesondere der Insolvenz auf dinglicher Ebene das Eigentum vor.
Der Übergang des Eigentums und der Eigentumsvorbehalt im belgischen Recht
In den allermeisten ausländischen Rechtsordnungen gibt es ein Rechtsinstitut wie das Abstraktionsprinzip jedoch nicht. In den Rechtsordnungen, die auf dem Code Napoléon von 1804 beruhen, also zum Beispiel Frankreich, Belgien, Luxemburg, um nur einige zu nennen, geht das Eigentum an einer Sache bereits unmittelbar mit Abschluss des Kaufvertrages gemäß Artikel 1582 und 1583 Code Civil auf den Käufer über:
Artikel 1582 – La vente est une convention par laquelle l’un s’oblige à livrer une chose, et l’autre à la payer. Elle peut être faite par acte authentique, ou sous seing privé.
Artikel 1583 – Elle est parfaite entre les parties, et la propriété est acquise de droit à l’acheteur à l’égard du vendeur, dès qu’on est convenu de la chose et du prix, quoique la chose n’ait pas encore été livrée ni le prix payé.
In Übersetzung:
Artikel 1582 – Ein Verkauf ist ein Vertrag, bei dem eine Partei sich verpflichtet, etwas zu liefern, und die andere Partei sich verpflichtet, dafür zu bezahlen. Er kann durch notarielle Urkunde oder durch privatschriftliche Vereinbarung erfolgen.
Artikel 1583 – Er ist perfekt zwischen den Parteien, und das Eigentum wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, sobald eine Einigung über die Sache und den Preis erzielt wurde, auch wenn die Sache noch nicht geliefert oder der Preis noch nicht bezahlt worden ist.
Daher bedarf es der ausdrücklichen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem Kaufvertrag. Ein Vorbehalt zum Zeitpunkt der Lieferung ist sachenrechtlich unbeachtlich.
Dabei ist allerdings bei internationalen Kaufverträgen zu berücksichtigen, dass das Sachenrecht am Lageort dem Schuldrecht vorgeht. Das bedeutet, dass das Eigentum an einer Sache, die aus Deutschland, aber nach belgischem Recht verkauft wird, erst mit Übereignung gemäß § 929 BGB übergeht, solange sie noch in Deutschland lagert. Mit Grenzübergang ginge das Eigentum jedoch unmittelbar über.
Bis 2018 kannte das belgische Recht nur den einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 101 des belgischen Konkursgesetzes. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, ihre Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Sachen führte daher regelmäßig zum Untergang des einfachen Eigentumsvorbehalts im Sicherungsfall.
Art. 9 der Zahlungsverzugsrichtlinie vom 16. Februar 2011 verpflichtete die Mitgliedstaaten, bis zum 16. März 2013 effektive Regeln zum Eigentumsvorbehalt in ihren nationalen Rechtsordnungen vorzusehen. Belgien hat dies zum Anlass genommen, mit Art. 81 des Gesetzes vom 11. Juli 2013, in Kraft getreten allerdings erst am 01. Januar 2018, Art. 69 des Buches III, Titel XVII in das belgische Zivilgesetzbuch aufzunehmen, mit dem über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus der verlängerte Eigentumsvorbehalt, durchaus in Anlehnung an das deutsche Vorbild, Eingang in das belgische Recht fand:
Des biens meubles vendus avec une clause suspendant le transfert de propriété jusqu’au paiement intégral du prix peuvent être revendiqués lorsque l’acheteur reste en défaut de payer le prix d’achat, pour autant que cette clause ait été établie par écrit au plus tard au moment de la délivrance des biens. Si l’acheteur est un consommateur au sens de l’article 2, 3°, de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur, l’accord de l’acheteur doit apparaître de l’écrit. Le droit de revendication en vertu d’une clause de réserve de propriété peut être exercé, quelle que soit la nature du contrat dans lequel il est repris.
In Übersetzung:
Bewegliche Sachen, die mit einer Klausel verkauft wurden, die die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises aussetzt, können beansprucht werden, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug bleibt, vorausgesetzt, dass diese Klausel spätestens bei der Lieferung der Waren schriftlich festgelegt wurde. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2, 3°, des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz ist, muss die Zustimmung des Käufers schriftlich erfolgen. Das Recht, Ansprüche aus einer Eigentumsvorbehaltsklausel geltend zu machen, kann ausgeübt werden, unabhängig von der Art des Vertrages, in dem sie enthalten ist.
Mittels dieses Gesetzes wird der Eigentumsvorbehalt zu einer dinglich wirkenden Sicherung, während aus dem Eigentumsvorbehalt nach alter Rechtslage nur in ganz engem Rahmen ein auch zeitlich nur sehr begrenztes Vorzugsrecht im Falle der Insolvenz folgte.
Der Eigentumsvorbehalt bedarf nach dem Gesetzeswortlaut einer Vereinbarung, die in Schriftform vor der Lieferung vorliegen muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Käufers, die jedoch im unternehmerischen Verkehr wegen der Zulässigkeit des Freibeweises nicht schriftlich erfolgen muss. Auch reicht es aus, wenn die Parteien in einem Rahmenvertrag den Eigentumsvorbehalt auch für künftige Geschäfte vorgesehen haben.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst auch die Verarbeitung oder Vermischung, wobei der Vorbehaltsverkäufer Miteigentum erhält, bei mehreren Gläubigern pro rata. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware wird der Vorbehaltsverkäufer im Wege der Subrogation Inhaber der Kaufpreisforderung in Höhe des Kaufpreises. Das dingliche Recht des Vorbehaltsverkäufers geht einem eventuellen Pfandrecht einer finanzierenden Bank oder des Vermieters vor (sog. Superprivileg).
Eigentumsvorbehalt und Internationales Privatrecht
Die Frage, welche Rechtsordnung auf das Eigentum an einer Sache und hiermit verwandte Rechte Anwendung findet, entscheidet sich gemäß Art. 43 EGBGB auf der Grundlage des Rechts des Landes, in dem die Sache sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht an ihr geltend gemacht wird:
Art. 43 Rechte an einer Sache
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Die meisten Rechtsordnungen sehen diesen Grundsatz, der auch als lex rei sitae bezeichnet wird, gewohnheitsrechtlich oder in ihrem Internationalen Privatrecht vor , so auch Belgien in Art. 87 § 1 des Code de droit international privé:
§ 1er. Les droits réels sur un bien sont régis par le droit de l’Etat sur le territoire duquel ce bien est situé au moment où ils sont invoqués. L’acquisition et la perte de ces droits sont régies par le droit de l’Etat sur le territoire duquel le bien est situé au moment de la survenance des actes ou des faits invoqués pour fonder l’acquisition ou la perte de ces droits.
In Übersetzung:
§ 1 Der Erwerb und der Verlust der Rechte an einer Sache werden durch das Recht des Staates geregelt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sache zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem die Handlungen oder Tatsachen eintreten, die zur Rechtfertigung des Erwerbs oder Verlusts solcher Rechte geltend gemacht werden.
Soweit die Frage des zwischenzeitlichen Erwerbs/Verlusts des Eigentums betroffen ist, kommt es auf das Recht des Landes an, in dem sich die Sache sich zu diesem Zeitpunkt befand. Diese Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung erkennen die Rechtsordnungen der anderen Länder an, d. h., er kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Sache später in ein anderes Land gelangt. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in einem anderen Land wird daher in Deutschland anerkannt, auch wenn die Anwendung deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Allerdings bestimmt Art. 88 Code de droit international privé, dass bei Transitfällen (res in transitu), also z.B. Anlandung von Waren aus den USA in Antwerpen zur Lieferung nach Deutschland, das Recht des Bestimmungsorts Anwendung findet. Dies gilt auch gemäß Art. 43 Abs. 3 EGBGB, allerdings nur solange im Ausland noch kein Rechtserwerb eingetreten ist und die Sache nach Deutschland gelangt .
Das sogenannte sachenrechtliche Statut ist keiner Rechtswahl zugänglich . Deshalb ist es zwingend notwendig, sich bei der Lieferung von Waren mit dem Sachenrecht des Ziellandes auseinanderzusetzen.
Da nach belgischem Recht das Eigentum bereits mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht und das Gesetz zum Eigentumsvorbehalt eine mindestens einseitige Schriftform sowie eine Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt voraussetzt, geht zum Beispiel der Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt auf Lieferschein oder Rechnung bei Gelegenheit der Lieferung ins Leere, sobald die Ware auf belgisches Territorium gelangt.
Problem: Wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mittels AGB im internationalen Warenkauf
Häufig werden Eigentumsvorbehalte mittels AGB vereinbart. Während im unvereinheitlichten deutschen Recht des BGB der Hinweis auf die Einbeziehung der AGB ausreicht, wenn diese zum Beispiel im Internet abrufbar sind oder auf Verlangen übersandt werden können, gilt dies im internationalen Kontext nicht. Die Lieferung beweglicher Waren zu gewerblichen Zwecken an einen im Ausland ansässigen Käufer unterliegt dem sowohl von Deutschland wie auch Belgien ratifizierten UN-Kaufrecht , wenn dessen Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Art. 6 CISG). Das UN-Kaufrecht regelt zwar nicht den Übergang des Eigentums, jedoch die Frage der Wirksamkeit kaufvertraglicher Vereinbarungen und der Einbeziehung von AGB. Dabei verdrängt das UN-Kaufrecht die funktionsäquivalenten Rechtsvorschriften des unvereinheitlichten nationalen Rechts. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts werden Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages dem Vertragspartner des Verwenders in Textform übermittelt wurden . Daher ist es aufgrund des Umstandes, dass der Eigentumsvorbehalt nach belgischem Recht eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetzt, zwingend, für eine Einbeziehung der AGB, besser noch für eine Gegenzeichnung der AGB vor Lieferung der Ware nach Belgien Sorge zu tragen.
Die Rechtswahl zum deutschen unvereinheitlichten Recht bei gleichzeitigem Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts hilft an dieser Stelle nur bedingt. Denn die Frage, ob die AGB in den Vertrag einbezogen wurden und damit die Rechtswahl wirksam zwischen den Parteien vereinbart war, ist nach herrschender Meinung zunächst nach Maßgabe des UN-Kaufrechts, das ohne Rechtswahl Anwendung fände, zu prüfen. Art. 10 Rom I-Verordnung wird aufgrund von Art. 25 Rom I-Verordnung verdrängt, weil das UN-Kaufrecht als völkerrechtliches Abkommen Vorrang vor der europäischen Verordnung hat, die für die Prüfung der Einbeziehung der AGB das Recht anwendet, das dem Vertrag bei wirksamer Rechtswahl zugrunde gelegen hätte. Deshalb ist es besser, die strengeren Vorgaben des UN-Kaufrechts, was die Einbeziehung von AGB anbelangt, bereits bei Abschluss des Vertrages zu berücksichtigen.
An dieser Stelle sei auch abschließend angemerkt, dass wir in aller Regel empfehlen, dass UN-Kaufrecht nicht auszuschließen, sondern je nach Interessenlage als Verkäufer oder Käufer zu modifizieren. Denn aufgrund des Schriftformerfordernisses für den wirksamen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung in internationalen Verträgen gemäß Art. 25 Brüssel Ia-Verordnung geht die Vereinbarung des Gerichtsstandes zugunsten eines deutschen Gerichts in der Praxis häufig ins Leere. Die Durchsetzung von Forderungen aus einem Kaufvertrag nach deutschem Recht vor einem ausländischen Richter ist jedoch regelmäßig ein schwieriges Unterfangen (Darlegung des ausländischen Rechts, meist über einen zusätzlichen Korrespondenzanwalt, Kosten der Übersetzung von Rechtsnormen, insbesondere von Präzedenzfällen, Sachverständigengutachten über das ausländische Recht etc.) und erfordert weit mehr Aufwand als die Rechtsdurchsetzung aufgrund eines meist auch im Land des Käufers anwendbaren, jedenfalls aufgrund seiner Verbreitung allgemein bekannten Rechts, nämlich des von bislang 84 Staaten ratifizierten UN-Kaufrechts .
Guido J. Imfeld
Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht