Anwaltliche Korrespondenz
Das Berufsrecht in Deutschland verpflichtet den Anwalt, seinem Mandanten Abschriften der gewechselten Korrespondenz zu übersenden. Die Korrespondenz ist ausdrücklich nicht vertraulich.
Im belgischen Standesrecht verhält sich dies umgekehrt. Die Korrespondenz ist grundsätzlich vertraulich. Dem Anwalt ist es untersagt, seinem Mandanten die von der Gegenseite übersandten Schriftstücke (mit Ausnahme der gerichtlichen Schriftsätze) zu übersenden, es sei denn, diese sind ausdrücklich als „offiziell“ gekennzeichnet. Der Anwalt wird seinen Mandanten in aller Regel allerdings über den Inhalt der Korrespondenz informieren.
Die Diskrepanz dieser Regeln führt in deutsch-belgischen Rechtsstreitigkeiten regelmäßig zu Problemen, weil die Erwartung der jeweiligen Mandanten auch im Wege der praktischen Konkordanz, die die CCBE-Regeln hierzu vorsehen, nicht erfüllt werden kann. Wir klären unsere Mandanten und den Anwalt der gegnerischen Partei über Vorstehendes bereits bei Mandats beginn auf, sodass sich aus den konträren Vorgaben des deutschen Berufs -bzw. des belgischen Standesrechts keine Probleme im Mandat ergeben.
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