Anwendbarkeit des Geschäftsgeheimnisgesetzes und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020
Geheimnisschutzgesetz /von Guido ImfeldWir hatten an dieser Stelle bereits mehrfach darüber berichtet, dass für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen seit April 2019 nicht mehr § 17 UWG gilt, sondern das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
Das Geschäftsgeheimnisgesetz setzt anders als § 17 UWG ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis nicht mehr nach dem Willen des Geschäftsinhabers voraus, sondern stellt inhaltliche und qualitative Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis. Dieses muss geeignet sein, dem Unternehmen einen Vorteil im Wettbewerb zu bringen und insbesondere muss es Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, liegt bereits tatbestandlich kein Geschäftsgeheimnis vor.
Das LAG Düsseldorf hatte sich in der Rechtssache 12 SaGa 4/20 mit der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Geschäftsgeheimnisgesetzes auseinanderzusetzen sowie den konkreten inhaltlichen Anforderungen an Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach diesem Gesetz.
Das LAG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 03.06.2020, dass sich mangels Übergangsvorschriften ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch (in Abgrenzung zu einem in die Vergangenheit gerichteten Schadensersatzanspruch), mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz richtet. Damit ist klargestellt, dass es bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verbreitung und den Gebrauch von Geschäftsgeheimnissen nicht auf das Datum des Arbeitsvertrages oder den Zeitpunkt des Verstoßes ankommt, sondern jeder nach dem 26.04.2019 geltend gemachte Anspruch dem Geschäftsgeheimnisgesetz unterfällt.
Das LAG sah, wie bereits unter der Anwendbarkeit des § 17 UWG, Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse an. Das LAG sieht auch private Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse an.
Allerdings setzte der Schutz dieser Daten nach neuer Rechtslage angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehle es an einem Geschäftsgeheimnis und es bestehe kein Unterlassungsanspruch (wie es auch an den Tatbestandsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch mangeln würde).
Allerdings urteilte das LAG Düsseldorf, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bereits in vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen liegen können. Nach dem Gesetzeswortlaut sei jedoch der Abschluss einer Vereinbarung, wonach pauschal alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden, keine ausreichende Maßnahme, mit der ein Geschäftsgeheimnis begründet werden könnte. Es müsse mindestens eine konkrete Benennung der zu schützenden Daten und Informationen erfolgen.
Ist dies gegeben, kann aber z.B. eine vertragliche Regelung zur Vertraulichkeit und zur Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen, um ein Geschäftsgeheimnis nach der neuen Rechtslage zu begründen.
Der Volltext der Entscheidung ist hier abzurufen.
Guido J. Imfeld
Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht