Rechtsgebiete

Der Fokus von MERCATORIUS liegt im nationalen und vor allem internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht, sowohl in der Beratung wie auch in der Prozessführung. MERCATORIUS ist eine kanzleiübergreifende Praxisgruppe, die Wissen zusammenfasst und sicherstellt, dass nicht bei jeder neuen Aufgabe „von vorn“ gedacht werden muss. Unsere Geschäftserfahrung und unser unternehmerisches Denken sorgen dafür, dass Mandanten Chancen wahrnehmen und Risiken bewältigen können. Unsere Prozesserfahrung sorgt dafür, dass Ihre rechtliche Position auch im Konflikt bestmöglich durchgesetzt und verteidigt wird.

Die erste Frage bei internationalen Rechtsfällen, die Berührung mit zwei oder mehreren Rechtsordnungen haben, ist diejenige des anwendbaren Rechts. Innerhalb der EU ist dies für vertragliche Ansprüche in der Rom I-Verordnung, für außervertragliche Ansprüche in der Rom II-Verordnung geregelt. Außerhalb des Anwendungsbereiches der vorstehenden Verordnungen ist das internationale Privatrecht im deutschen Recht im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) verortet, im belgischen Recht zum Beispiel im Code de droit international privé.

Gegenstand des internationalen Zivilprozessrechts ist die Frage der internationalen Zuständigkeit staatlicher Gerichte bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Dies ist innerhalb der EU in der Brüssel Ia-Verordnung geregelt, bei Fällen mit Berührung zu Mitgliedsstaaten des EWR in dem Lugano II-Abkommen. Diese Regelungen erlauben die Feststellung der für einen Rechtsstreit zuständigen Gerichte und halten Konfliktlösungen für den Fall, dass über denselben Streitgegenstand mehrere Gerichte angerufen wurden, vor. Sie regeln Umfang und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Zuletzt enthalten sie die Regeln für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung.

Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG/Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM), auch als Wiener Abkommen vom 11. April 1980 bezeichnet, wurde mit Stand 16. Januar 2020 von mittlerweile 93 Staaten der Welt ratifiziert, darunter sämtlichen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Portugal und Malta (sowie Großbritannien). China, Russland und die Vereinigten Staaten, um nur einige zu nennen, haben das UN-Kaufrecht ebenfalls ratifiziert. Das UN-Kaufrecht ist anwendbar auf grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Es ist eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Regelwerk im Bereich des internationalen Rechts. Richtig angewendet ist das UN-Kaufrecht ein sehr effektives Instrument im internationalen Handel. Wir empfehlen aufgrund unserer Praxiserfahrung in der Durchsetzung handelsrechtlicher Forderungen im Ausland, Kaufverträge nach Maßgabe dieses Rechtes abzuschließen. Nachteile im Vergleich zum deutschen Recht des BGB und HGB können durch intelligente Vertragsgestaltung, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für den grenzüberschreitenden Handel, kompensiert werden.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Gestaltung von allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen. Im Bereich des internationalen Handels geben wir dem UN-Kaufrecht, angepasst auf die konkreten Bedürfnisse der Mandanten, den Vorzug vor dem reflexhaften Rückzug auf das unvereinheitlichte Heimatrecht. Dieser Ansatz ist dem Umstand geschuldet, dass effektive Haftungsbeschränkungen durch AGB im deutschen Recht so gut wie unmöglich sind. Außerdem wissen wir aufgrund unserer täglichen Erfahrung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, dass es ungleich einfacher ist, eine Forderung auf der Grundlage des UN-Kaufrechts vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen als nach deutschem Recht. Effektive Absicherung Ihrer rechtlichen Position und Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen stehen dabei im Fokus.

Viele unserer langjährigen Mandanten lassen ihre Verträge systematisch im Vorfeld prüfen. Vor allem geht es hierbei um die Frage der effektiven Haftungsbeschränkung. In manchen Rechtsordnungen, zum Beispiel im französischen Recht, besteht eine unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis eines Mangels, im belgischen Recht eine widerlegbare Vermutung. Viele Haftungsbeschränkungen, die in gutem Glauben verhandelt wurde, erweisen sich so später als unwirksam. Der Aufwand einer Prüfung eines Vertrages vor dessen Abschluss ist ungleich geringer als die Rechtsverteidigung nach Abschluss eines suboptimalen Vertrags.

Handelsvertreter sind ein wichtiges Instrument für die Marktpräsenz eines Unternehmens im Ausland. Das Handelsvertreterrecht in der EU ist nationales Recht, das jedoch in der Umsetzung rechtskonform zur Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986) sein muss. Die Kenntnis der unterschiedlichen Ausgestaltungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen im Hinblick auf Kündigungsfristen und Ausgleichsansprüche ist daher unabdingbar.

Neben dem Handelsvertreter ist der Vertragshändler die mit am häufigsten gewählte Alternative zur Herstellung der Marktpräsenz im Ausland. Vertragshändlerrecht ist weder international- noch europarechtlich vorgeprägt. Es gibt jedoch Länder wie z.B. Belgien, die anders als Deutschland spezifische und zwingende Regeln für den Handelsvertreter vorhalten und insbesondere einen Ausgleichsanspruch ähnlich wie bei dem Handelsvertreter vorsehen. Das deutsche Recht kennt in bestimmten Fällen bei dem Vertragshändler eine Analogie zum Handelsvertreterrecht. Im französischen Vertriebsrecht gibt es handelsrechtliche Vorschriften, die die Vertragsfreiheit bei der Kündigung massiv einschränken. Wir sind mit dem internationalen Vertragshändlerrecht vertraut.

Einschlägige Erfahrung haben wir im Aufbau und der Begleitung von Franchisesystemen und dem Direktvertrieb. Gerade hier gilt es, unterschiedliche Rechtsordnungen zu beachten, vor allem, wenn es um die vorvertraglichen Aufklärungspflichten geht. Die Protektion der gewerblichen Schutzrechte steht aber ebenso im Fokus wie die Beachtung kartellrechtlicher Vorgaben im Bereich der Wettbewerbsverbote und des selektiven Vertriebs. Zuletzt müssen aufgrund der Ausrichtung auf eine fremde Rechtsordnung die dort zwingend anwendbaren Verbrauchervorschriften beachtet werden.

Sehr häufig sind Unternehmungen durch Produktions- oder Vertriebsgesellschaften im Ausland präsent, teilweise auch über unselbstständige Niederlassungen. Wir begleiten Sie bei der Etablierung ausländischer Betriebsstätten und der Gründung von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Dazu verfügen wir über ein Netzwerk von Steuerberatern, Notaren und Personalbüros zur Begleitung der Auslandsaktivitäten unserer Mandanten. Aufgrund der Reform des belgischen Gesellschaftsrechts in Mai 2019 und der Umsetzung der sog. Gründungstheorie ist Belgien ein sehr interessanter Standort für international operierende Unternehmen geworden.

Ein erster Schritt auf den Auslandsmarkt erfolgt häufig durch Kooperationen und Joint Ventures, sei es im Vertrieb oder in der Forschung. Gerade hier ist die vertragliche Festlegung des anwendbaren Rechts, der Festlegung möglicher Gerichtsstände im Falle von Streitigkeiten und insbesondere die Kenntnis europäisch geprägter kartellrechtlicher Vorschriften, gerade im Hinblick auf die Voraussetzungen des effektiven Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie der Absicherung von Wettbewerbsverboten, unabdingbar.

Grenzüberschreitende Transportrecht ist durch die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) geregelt. Diese enthält im Vergleich zum nationalen Recht viele Sonderregeln, die es zu beachten gilt. Wichtig ist auch die Beachtung der Incoterms der International Chamber of Commerce (ICC), nunmehr Stand 2020.

In Deutschland und Belgien können wir unsere Mandanten vor allen staatlichen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten vertreten. In anderen Ländern verfügen wir über langjährige Kontakte, die eine effektive Prozessvertretung unserer Mandanten gewährleisten. Aufgrund der Doppelzulassung können wir unsere Prozessstrategie an den Interessen unserer Mandanten ausrichten und tragen dabei den Besonderheiten der Prozessführung in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung.

Es gibt viele Rechtsordnungen in der Welt, die Gerichtsstandsvereinbarungen entweder nicht akzeptieren oder die Vollstreckung ausländischer Urteile nicht zulassen. In diesen Fällen ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts alternativlos. Wir treten regelmäßig vor Schiedsgerichten wie z.B. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der International Chamber of Commerce (ICC), dem Centre belge d’arbitrage et de médiation (Cepani), dem Nederlandse Arbitrage Instituut (NAI) oder der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution auf. Wir sind mit den Schiedsordnungen der wichtigsten Schiedsinstitutionen vertraut und kennen die für unsere Tätigkeit maßgeblichen Schiedsregeln der nationalen Zivilprozessordnungen sowie des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.

Viele unserer Anwälte sind Wirtschaftsmediatoren und im Bereich des International Collaborative Law (Cooperative Praxis) ausgebildet und tätig. Außergerichtliche Streitbeilegung wird bei uns groß geschrieben. Wenn Sie langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Imfeld ist Präsident des Center for International Collaborative Law/Centre International de Droit Collaboratif mit Sitz in Lüttich. Bei internationalen Sachverhalten ist die Cooperative Praxis das Verfahren unserer Wahl.

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Guido Imfeld