Anwendbarkeit des Geschäftsgeheimnisgesetzes und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020
Wir hatten an dieser Stelle bereits mehrfach darüber berichtet, dass für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen seit April 2019 nicht mehr § 17 UWG gilt, sondern das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).