Klage gegen Volkswagen nach belgischem Recht noch bis zum 18. September 2020 möglich
Allgemein /von Guido ImfeldDie Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen VW in Belgien im Lichte der Entscheidungen des BGH vom 25. Februar 2020 und des EuGH vom 9. Juli 2020
Am 25. Februar 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz an den Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW. Damit ist der Diesel-Abgasskandal rechtlich aufgearbeitet und entschieden.
Der BGH nahm einen Schadensersatzanspruch der Käufer von Produkten des VAG-Konzerns, die mit dem von Volkswagen entwickelten Motor EA 189 ausgestattet waren, in Höhe des aufgewandten Kaufpreises an. Jedoch zog der BGH den wirtschaftlichen Gegenwert der gezogenen Nutzungen von dem Schadensersatzanspruch ab.
Anhängige Verfahren werden im Lichte dieser Entscheidung entweder verglichen oder entschieden. Die anhängige Musterfeststellungsklage wurde zwischenzeitig verglichen. Vertragliche Ansprüche dürften nach deutschem Recht mittlerweile sämtlichst verjährt sein, nachdem die Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 bereits mehr als zwei Jahren nicht mehr in Verkehr gebracht wurden. Deliktische Ansprüche verjähren im deutschen Recht in zehn Jahren, jedoch drei Jahre nach Kenntnis. Kenntnis von der Abgasmanipulation wird jedoch vom BGH spätestens für November 2015 angenommen, sodass deliktische Ansprüche ebenfalls nach deutschem Recht verjährt sein dürften.
Anders kann es sich aber im belgischen Recht verhalten, denn dort verjähren deliktische Ansprüche in 20 Jahren, spätestens aber in fünf Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Aus diesem Grunde analysieren wir das Urteil des BGH und untersuchen, ob sich die Entscheidung auf das belgische Recht übertragen lässt.
Das Urteil des BGH vom 25. Februar 2020
Der Leitsatz der Entscheidung des BGH ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten:
Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
Der VI. Senat des BGH bejahte uneingeschränkt die Sittenwidrigkeit des Verhaltens von Volkswagen:
Sittenwidrigkeit des Verhaltens von Volkswagen
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann …Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Ein solches Verhalten sei VW vorzuwerfen. Der BGH schreibt: Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.
In dem Verfahren stellte Volkswagen im Übrigen auch unstreitig, dass es sich bei der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandslauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt hat. Auch die bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes wurde eingeräumt.
Weil ein solches Vorgehen derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge verstoße, erschien dem BGH ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten.
VW räumt die Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge und die Täuschung ein
Volkswagen hatte hiergegen immer argumentiert, die betroffenen Fahrzeuge seien in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt und daher nicht mangelhaft gewesen, spätestens jedenfalls nach der Durchführung des Software-Updates (was bereits deshalb zweifelhaft war, weil bekanntermaßen dieses Software-Updates zu Folgeproblemen führte und der Verfasser dieses Artikels die Nacherfüllung unter diesem Aspekt als gescheitert ansieht). Der BGH tritt diesem Argument jedoch deutlich entgegen. Die Beklagte treffe das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der Markenfahrzeuge. Diese Schädigung stelle die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liege unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens. Der Schaden sei dabei in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen:
Der Schaden liegt in dem Abschluss des Vertrages
Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Denn der Erwerb eines nicht voll brauchbaren Fahrzeugs, das insoweit einen verdeckten Sachmangel aufweist, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können, führt nicht nur zu einer Vermögensgefährdung, sondern vielmehr begründete bereits der (ungewollte) Vertragsabschluss einen Schadensersatzanspruch. Dieser richtet sich darauf, so gestellt zu werden, als ob der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Dieser – zutreffende – Ansatz des BGH enthebt den Geschädigten von der Schwierigkeit, seinen Schaden in Form zum Beispiel des objektiven Minderwertes oder eines geringeren Wiederverkaufspreises darzulegen. Der Schaden ist im Ansatz das Äquivalent des Kaufpreises und ist insoweit unschwer darzulegen.
Abzug der Nutzungsvorteile
Allerdings dürfe der Geschädigte im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Deshalb seien diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Diese Grundsätze bei der vertraglichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Fahrzeuge wendet der BGH auch im Bereich des Deliktsrechts an.
Zu erwartende Laufleistung von 300.000 km
Unter Zugrundelegung einer durchaus üblichen Laufleistung gerade von Dieselfahrzeugen jedenfalls der Mittelklasse nahm der BGH wie die Vorinstanz eine zu erwartende Laufleistung von 300.000 km an. Im deutschen Recht werden der Nutzungsvorteile so berechnet, dass der gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert wird.
Der Anspruch richtet sich unbeachtlich der Fahrzeugmarke gegen Volkswagen
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass die sittenwidrige Schädigung in der Konzeption, Herstellung und dem Vertrieb des von VW verantworteten Motors lag. Dies bedeutet, dass der BGH Käufern sämtlicher Pkw der Konzernmarken, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet waren, einen Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen zubilligt. Es ist daher nicht notwendig, den Umweg über Konzerngesellschaften zu gehen. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen VW, unbeachtlich der Frage, mit wem konkret der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Dies gilt auch bei dem Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen
Auch Käufer eines Gebrauchtwagens werden in den Schutzbereich der Norm einbezogen und können daher unmittelbare Ansprüche gegen Volkswagen geltend machen. Im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtwagens bemessen sich die abzuziehenden Nutzungsvorteile nach Maßgabe der zu erwartenden Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Erwerbs, d. h., die Anzahl der gefahrenen Kilometer zum Zeitpunkt des Kaufs wird von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung abgezogen und nach oben stehender Formel zur Grundlage der Berechnung der Nutzungsvorteile gemacht.
Die Rechtslage in Belgien
Gemäß Art. 1382 Code Civil ist derjenige, durch dessen schuldhafte Handlung einem anderen ein Schaden zufügt wird, dem Geschädigten zu Ersatz verpflichtet. Dies entspricht abgesehen davon, dass das Äquivalent im deutschen Recht, § 823 BGB, die Schädigung bestimmter, dort genannter Rechtsgüter oder die Verletzung eines konkret dem Schutz des Betroffenen dienenden Schutzgesetzes voraussetzt, im Grundsatz den Tatbestandsvoraussetzungen eines deliktischen Anspruchs im deutschen Recht. § 826 BGB stellt zusätzliche und weitaus höhere tatbestandlicher Anforderungen, insbesondere an Vorsatz und Sittenwidrigkeit. Man wird jedoch ohne weiteres sagen können, dass der Tatbestand eines Schadensersatzanspruches gemäß § 826 BGB den Tatbestand des Art. 1382 Code Civil erfüllt.
Daher kann unter Berücksichtigung der Feststellungen des BGH und des Umstandes, dass Volkswagen den meisten Feststellungen des Urteils der Vorinstanz in der Revision nicht entgegengetreten ist, ohne weiteres von einer Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH auf die belgische Rechtslage ausgegangen werden.
Keine Verjährung der Ansprüche vor dem 18. September 2020
Während jedoch im deutschen Recht die Ansprüche aus Delikt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis verjähren, ist dies in Belgien gemäß Art. 2262bis Code Civil erst in fünf Jahren ab Kenntnis der Fall. Der BGH stellte in dem Tatbestand seiner Entscheidung darauf ab, dass Volkswagen im September 2015 öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software einräumte. Der bestandskräftige Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes erging am 15. Oktober 2015 und Volkswagen gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen. Spätestens mit dem 25. November 2015 kann daher eine allgemeine Kenntnis der Käufer angenommen werden, sodass mit des 25. November 2020 spätestens die Verjährung im belgischen Recht einträte. Vorsorglich sollte man jedoch auf September 2020 abstellen. Der EuGH nahm in der nachstehend kommentierten Entscheidung vom 9. Juli 2020 an, die Abgasmanipulationen seien seit dem 18. September 2015 öffentlich bekannt, sodass wir vorsorglich den 18. September 2020 für den Ablauf der fünfjährigen Verjährung notiert haben.
Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2020
Der EuGH hatte aufgrund der Vorlage eines österreichischen Gerichtes zu entscheiden, ob ausländische Käufer eines Produktes des Volkswagen-Konzerns an ihrem Heimatgericht Klage gegen Volkswagen führen können. Der EuGH entschied in der noch nicht veröffentlichten Entscheidung, dass Geschädigte des VW-Abgasskandals im Land des Autokaufs auf Schadensersatz klagen können. Der EuGH folgte damit dem Antrag des Generalanwaltes, der vorschlug, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer in einem Mitgliedstaat begangenen unerlaubten Handlung in Form der heimlichen Manipulation eines Produkts, die erst sichtbar wird, nachdem das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Preis erworben wurde, der über seinem tatsächlichen Wert liegt,
– der Käufer dieses Produkts, zu dessen Vermögen es bei Bekanntwerden des Mangels gehört, unmittelbar geschädigt ist,
– der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort ist, an dem das Ereignis, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, stattgefunden hat, und
– sich der Schadenserfolg an dem in einem Mitgliedstaat gelegenen Ort verwirklicht, an dem der Geschädigte das Produkt von einem Dritten erworben hat, sofern die sonstigen Gegebenheiten die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestätigen. Hierzu müssen auf jeden Fall eine oder mehrere Gegebenheiten zählen, anhand deren der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt an diesem Ort erwerben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten.
2. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt ist, anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles zu ermitteln, ob dieses Gericht oder das Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit besser zur Entscheidung über den Rechtsstreit in der Lage ist, und auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.
Damit ist aufgrund der in Bezug genommenen Vorschrift die Klage an dem Ort möglich, an dem der Kauf getätigt wurde. Dies entspricht auch der Entscheidung des BGH, der den Schaden in dem Abschluss des Vertrages und der daraus resultierenden Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer sieht.
Daher sind wir der Auffassung, dass Käufer eines Fahrzeugs des VAG-Konzerns, dessen Motor von der Abgasmanipulation betroffen ist, in Belgien bis zum 18. September 2020 Schadensersatz von Volkswagen fordern können.
Höhe des Schadens
Im belgischen Recht erfolgt die Anrechnung von Nutzungsvorteile nicht in derselben Weise wie im deutschen Recht. Auch ist fraglich, ob sich ein Vorgehen gegen Volkswagen im Einzelfall lohnt, wenn sich die Laufleistungen der Fahrzeuge im sechsstelligen Bereich bewegen. Auf der anderen Seite muss der Schädiger nicht unbedingt auf Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile klagen. Er kann auch auf seinen Vermögensnachteil klagen, der ihm dadurch entsteht, dass er ein, wie der BGH feststellte, nicht wie vertraglich vorgesehen brauchbares Fahrzeug erwarb. Deshalb klagen wir im Einzelfall auf einen angemessene, vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Schadensersatzbetrag, bei dem wir uns allerdings als Mindestforderung an der Tabelle orientieren, die Volkswagen selbst der Abwicklung der Fälle aus der Sammelklage zugrunde legt. Volkswagen dürfte sich schwertun, gegen die Angemessenheit dieser Lösung argumentieren. Der Vorteil dieses Ansatzes liegt auch für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten in einem geringeren Streitwert. Des weiteren behalten sie ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit, weil ein Weiterverkauf des Fahrzeugs im laufenden Verfahren möglich bleibt.
Schadensersatz für ausländische Käufer
Die Vorteile der Musterfeststellungsklage werden zunächst nur denjenigen gewährt, die sich ihr angeschlossen haben. Voraussetzung ist jedoch ein Wohnsitz in Deutschland. Volkswagen bietet allerdings auch Geschädigten im Ausland an, sich anhand dieser Tabelle zu orientieren, allerdings nur, wenn das Fahrzeug nicht vor 2016 erworben wurde. Geschädigten mit Fahrzeugen, die vor diesem Datum erworben wurde, kann allerdings nach Maßgabe des Obenstehenden geholfen werden.
Für Rückfragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.
Guido J. Imfeld
Rechtsanwalt (DE)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht